§ 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (2024)

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c)
Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a)
Zweiter Titel - Krankengeld (§§ 44 - 51)

Gliederung

Zitiervorschläge

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html

__paste_bez____paste_norm__ SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)

__paste_bez____paste_norm__ SGB V

__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)

__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Textdarstellung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2§ 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend.

(1a) 1Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. 4§ 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. 5Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. 6Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.

(2) 1Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. 3Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. 4Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. 5§ 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 3 bis 5 und § 47b gelten entsprechend.

(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in dem Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.

(3) 1Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. 2Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 oder Absatz 1a anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. 3Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) 1Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

2Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. 3Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und die §§ 47 und 47b gelten entsprechend.

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a sind.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz) vom 12.12.2023 (BGBl. I Nr. 359), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht

InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz)12.12.2023BGBl. I Nr. 359
01.01.2023

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-1916.09.2022BGBl. I S. 1454
01.01.2023

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite22.11.2021BGBl. I S. 4906
17.09.2022

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-1916.09.2022BGBl. I S. 1454
19.03.2022

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen18.03.2022BGBl. I S. 473
01.01.2022

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite22.11.2021BGBl. I S. 4906
01.01.2022

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)18.01.2021BGBl. I S. 2
05.01.2021

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite22.04.2021BGBl. I S. 802
05.01.2021

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)18.01.2021BGBl. I S. 2
01.01.2021

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz)23.10.2020BGBl. I S. 2208
29.10.2020

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz)23.10.2020BGBl. I S. 2208
01.01.2015

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf23.12.2014BGBl. I S. 2462
01.08.2009

Änderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften17.07.2009BGBl. I S. 1990
§ 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (2024)
Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Prof. Nancy Dach

Last Updated:

Views: 6250

Rating: 4.7 / 5 (77 voted)

Reviews: 84% of readers found this page helpful

Author information

Name: Prof. Nancy Dach

Birthday: 1993-08-23

Address: 569 Waelchi Ports, South Blainebury, LA 11589

Phone: +9958996486049

Job: Sales Manager

Hobby: Web surfing, Scuba diving, Mountaineering, Writing, Sailing, Dance, Blacksmithing

Introduction: My name is Prof. Nancy Dach, I am a lively, joyous, courageous, lovely, tender, charming, open person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.